Das Arbeitszeugnis ist eine der wichtigsten Visitenkarten im Berufsleben. In der Schweiz haben Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch darauf — doch nicht jedes Zeugnis ist fair formuliert. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte, typische Formulierungen und was Sie bei einem schlechten Zeugnis tun können.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Nach dem Obligationenrecht können Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Auf Wunsch kann sich das Zeugnis auch auf Art und Dauer beschränken (einfaches Zeugnis oder Arbeitsbestätigung).
Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung?
- Qualifiziertes Vollzeugnis: Enthält Aufgaben, Leistung und Verhalten — der Standard beim Austritt.
- Arbeitsbestätigung: Nur Art und Dauer der Anstellung, ohne Bewertung. Sinnvoll etwa bei sehr kurzer Anstellung.
Grundsätze: wahr und wohlwollend
Ein Arbeitszeugnis muss zwei Grundsätze erfüllen: Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein. Es darf die berufliche Zukunft nicht unnötig erschweren, aber auch keine falschen Tatsachen behaupten. Bei einem Konflikt zwischen beiden Grundsätzen geht die Wahrheit vor.
Versteckte Codes erkennen
Immer wieder tauchen angebliche «Geheimcodes» auf. Zwar sind verschlüsselte Botschaften unzulässig, doch gewisse Formulierungen haben sich als Bewertungsstufen etabliert. Achten Sie auf die Abstufung:
- «stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» — sehr gut,
- «zu unserer vollen Zufriedenheit» — gut,
- «zu unserer Zufriedenheit» — genügend,
- Fehlen einer Wertung oder auffällige Auslassungen können auf eine schlechtere Beurteilung hindeuten.
Auch die Schlussformel mit Dank und Zukunftswünschen ist aussagekräftig — fehlt sie, ist das häufig ein negatives Signal.
Was tun bei einem schlechten Zeugnis?
Sind Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden, verlangen Sie zunächst schriftlich eine Korrektur. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können Sie auf Berichtigung klagen. Beweispflichtig ist grundsätzlich diejenige Partei, die eine Behauptung aufstellt: Für unterdurchschnittliche Leistungen ist es der Arbeitgeber, für eine bessere Bewertung die arbeitnehmende Person.
Häufige Fragen
Kann ich schon während der Anstellung ein Zeugnis verlangen?
Ja, ein Zwischenzeugnis ist jederzeit bei berechtigtem Interesse möglich, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel.
Verjährt mein Anspruch?
Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln; verlangen Sie das Zeugnis jedoch möglichst zeitnah, da Erinnerungen und Ansprechpersonen verblassen.
Darf mein Arbeitgeber Krankheit erwähnen?
Nur wenn sie das Arbeitsverhältnis wesentlich beeinflusst hat und für die Gesamtbeurteilung erheblich ist.
Fazit
Ein faires Arbeitszeugnis ist wahr und wohlwollend. Prüfen Sie Wortlaut und Schlussformel genau und bestehen Sie bei Unklarheiten auf einer Korrektur — im Streitfall hilft eine arbeitsrechtliche Beratung.
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